Wichtige Informationen

01.03.2022

Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2  BMG in  Verbindung mit  § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes  widersprechen.
  2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1  i.V.m  § 42 Abs.3 BMG widersprechen.
  3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1  i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
  4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
  5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3  i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der

Gemeinde Polling – Einwohnermeldeamt

Kirchplatz 11, 82398 Polling

zu unseren Öffnungszeiten vornehmen, oder aber auch über unsere Internetseite unter: Antrag Übermittlungssperre

 

Polling, 01.03.2022

gez. Pape 1. Bürgermeister

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